Stadt entwickelt Entschädigungsrichtlinie für Kleingärten

Rückbaumaßnahmen werden bezuschusst

Die Stadt Schwerin will die Entschädigungen beim Rückbau von Kleingärten auf der Basis einer Richtlinie regeln und hat dem Hauptausschuss entsprechende Vorschläge unterbreitet. Die Richtlinie wurde genau wie die Kleingartenentwicklungskonzeption in enger Abstimmung mit dem Kreisverband der Gartenfreunde erarbeitet. Sie sieht Zuwendungen für Rückbaumaßnahmen und Entschädigungen für bauliche Anlagen für den Fall vor, dass Kleingärten aufgegeben werden müssen, weil sie mit dem Gewässer- und Naturschutz in Konflikt stehen beziehungsweise eine öffentliche Erschließung fehlt.

Für Rückbaumaßnahmen sollen Zuwendungen anteilig zur Hälfte übernommen werden. Bauliche Anlagen sollen zu 100 Prozent entschädigt werden. Für Parzellen, die bereits vor dem Beschluss des Kleingartenentwicklungskonzeptes leer standen, sind keine Entschädigungen vorgesehen. Auch für baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung abweichend von den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes errichtet wurden, sind keine  Entschädigungen geplant.

Bauliche Anlagen werden auf Basis der „Richtlinie zur Wertermittlung von Kleingärten bei Parzellenwechsel“ bewertet. Rückbaumaßnahmen werden mit mindestens 500 Euro und maximal 10.000 Euro  je Kleingartenparzelle bezuschusst. Eigenleistungen können dabei mit bis zu  30 Prozent  der zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Rückbaus von Kleingärten in der Landeshauptstadt Schwerin“ schafft die  Voraussetzungen, um Entschädigungen der Kleingärtner aus Haushaltsmitteln zu ermöglichen. Dafür sind im  Doppelhaushalt 2019/2020 pro Jahr 120.000 Euro eingeplant.

Antragsberechtigt sollen die betroffenen Kleingartenvereine sein. Die Anträge wird das Zentrale Gebäudemanagement, Bereich Liegenschaften entgegen nehmen und bearbeiten.