Ruhe und Würde des Friedhofes schützen
Ab dem 1. Januar 2020 wird das Befahren des Alten Friedhofs durch eine Schranke geregelt
Weststadt • Friedhöfe werden von Menschen zu unterschiedlichen Anlässen aufgesucht. Während Trauernde dort Ruhe und Frieden suchen, nutzen andere ihn als Erholungsraum. Auf den Schweriner Friedhöfen sind alle Besucherinnen und Besucher herzlich willkommen. Das Befahren mit dem Auto sollten die Gäste jedoch vermeiden, außer es ist dringend erforderlich. Zunehmender Verkehr sorgt für Unruhe auf den Friedhöfen. Eine Schrankenanlage auf dem Alten Friedhof soll dies ab dem 1. Januar 2020 regeln.
Auf dem Waldfriedhof hat der SDS damit bereits gute Erfahrungen gemacht. 2017 wurde dort eine Schranke installiert. „Der Verkehr ist seitdem deutlich zurückgegangen”, so Martina Stanelle von der Friedhofsverwaltung. Und das neue Zufahrt-System hat noch mehr Vorteile. Bislang mussten die Friedhofs-Besucherinnen und Besucher auf recht umständlichen Wegen eine Befahrgenehmigung von der Friedhofsverwaltung erwerben. Dies war nur während Öffnungszeiten des Servicebüros am Waldfriedhof und nur an einem Tag der Woche am Alten Friedhof möglich. Mit der Schranke wird das Befahren nun einfacher geregelt. „Am Terminal zieht sich die Besucherin oder der Besucher ein Ticket und die Gebühr Euro wird vor dem Verlassen am Kassenautomaten bezahlt”, erklärt Martina Stanelle.
Unabhängig von den Öffnungszeiten der Servicebüros, kann der Alte Friedhof immer montags bis freitags von 8 bis 15.30 Uhr befahren werden. Nur am Wochenende sowie an Feiertagen und am 24. und 31. Dezember ist das Befahren nicht gestattet. Alte Jahresgenehmigungen verlieren ab dem 1. Januar ihre Gültigkeit. Inhaberinnen und Inhaber einer Jahresgenehmigung mit späterem Ablaufdatum können diese bei der Friedhofsverwaltung gegen eine Chipkarte mit gleicher Gültigkeit eintauschen. Neue Chipkarten für das Befahren des Alten Friedhofs mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten werden nur an Besucherinnen und Besuchern mit Schwerbehindertenausweis ausgegeben. Hierfür wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben. Für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen eG und BI entfällt diese Gebühr. Beim Erwerb der Karten ist jedoch ein Pfand von 20 Euro zu hinterlegen, der bei Rückgabe erstattet wird.