Mieter fragen – Vermieter antworten

Thema: Nebenkostenabrechnung

Zu den Pflichten eines Vermieters gehört die jährliche Nebenkostenabrechnung. Ab Mitte des Jahres fragen die Mieter verstärkt nach, wann sie diese erhalten. Aber wie lange hat der Vermieter tatsächlich Zeit dafür? Jana Kaminski, Presse- sprecherin von Vonovia, Deutschlands größtem Immobilien- unternehmen, beantwortet häufig gestellte Mieterfragen rund um das Thema Nebenkostenabrechnung.

Wie lange nach Abrechnungszeitraum muss die Abrechnung erfolgen und zugestellt werden?

Die Abrechnungsfrist ist im BGB geregelt. Nach § 556 muss die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums schriftlich zugestellt werden.

Ist der Abrechnungszeitraum deckungsgleich mit einem Kalenderjahr?

In vielen Fällen erstreckt sich der Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. – also deckungsgleich mit dem Kalender- jahr. Es gibt aber auch Stichtage im Jahr, sodass der Zeitraum unterjährig, z. B. vom 01.04. bis zum 31.03. oder vom 01.07. bis zum 30.06., läuft. In jedem Fall darf der Abrechnungszeitraum nicht mehr als 12 Monate umfassen.

Was passiert, wenn die Abrechnung erst nach der Ablauf der Frist von 12 Monaten erfolgt?

Versäumt der Vermieter die Abrechnungsfrist, so bleibt ein eventuelles Guthaben des Mieters erhalten und verfällt nicht. Eine eventuelle Nachzahlung kann gemäß § 556 nicht mehr vom Vermieter eingefordert werden, insofern das Versäumnis bei ihm liegt. Das bedeutet, falls die Verspätung dadurch verursacht wird, dass wiederum Rechnungen von Versorgern oder von der Stadt nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Nachzahlung auch nach Ablauf der Frist noch eingefordert werden. Den Mietern wird in diesen Fällen aber in der Regel auch ein entsprechendes Informationsschreiben zugesandt.

Was muss die Nebenkostenabrechnung enthalten?

Die Nebenkostenabrechnung umfasst die Heizungskosten und die Betriebskosten. Zu Letzterem zählen z. B. Kosten für die Gartenpflege, den Betrieb des Aufzugs, die Müllentsorgung und die Gebäudereinigung sowie auch die Grundsteuer. Die Abrechnung der beiden Posten muss allerdings nicht gleichzeitig erfolgen, sodass die Heizkostenabrechnung und die Betriebskostenabrechnung separat versendet werden können.

Was tun, wenn der Mieter die Abrechnung beim Jobcenter vorlegen muss, die Abrechnung aber noch nicht erfolgt ist?

Wurde die Abrechnung noch nicht erstellt, kann der Mieter beim Vermieter anrufen und einen Nachweis anfordern. Dieser Nachweis wird umgehend erstellt und an den Mieter geschickt, der diesen dann beim Jobcenter vorlegen kann.