Leistungen für Bildung und Teilhabe kommen an

Anstieg der Ausgaben im siebenten Jahr in Folge

Die Ausgaben für Bildung und Teilhabe (BuT) sind landesweit im siebten Jahr in Folge gestiegen. Das hat die Auswertung der von den Landkreisen und kreisfreien Städten vorgelegten BuT-Nachweise für das Jahr 2017 durch das Sozialministerium ergeben.

„Es ist wichtig, dass die Leistungen bei den anspruchsberechtigten Kindern aus einkommensschwachen Haushalten auch ankommen. Das ist im vergangenen Jahr noch besser als 2016 gelungen“, sagte Ministerin Stefanie Drese heute in Schwerin. Damit hat sich die sehr positive Entwicklung seit Einführung des BuT-Paketes im Jahr 2011 bis heute verstetigt.

Die Ausgaben für BuT-Leistungen sind landesweit im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr um ca. 1,38 Millionen Euro (+ 8,8 Prozent) auf knapp 17,2 Millionen Euro gestiegen. Dies ist der höchste Ausgabenstand seit Einführung des BuT-Paketes 2011.

Erstmals nach sechs Jahren stark fallender Zahlen ist die Zahl der anspruchsberechtigten Kinder leicht gestiegen. Sie ist aber mit 77.459 immer noch in einem vergleichsweise niedrigen Bereich. Die Ursachen sind insbesondere in der Änderung des Wohngeldgesetzes im Jahr 2016 zu finden. Diese führte zu einer gewollten Zunahme von anspruchsberechtigten Kindern im Bundeskindergeldgesetz (Wohngeld und Kinderzuschlag).

Drese: „Die mit Abstand wichtigste BuT-Leistung bleibt auch in 2017 die Mittagsverpflegung in Kita, Tagespflege und Schule. Dies ist ein wichtiger Beitrag für mehr soziale Gerechtigkeit.“ Danach folgen Ausgaben für die Lernförderung und den persönlichen Schulbedarf als zweit- und drittwichtigste Leistung. „Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Haushalten werden damit gezielt in der Schule unterstützt und erhalten einen besseren Zugang zu den Bildungsangeboten“, so Drese.

Ministerin Drese: „Die Landkreise und kreisfreien Städte, die als Träger für die Umsetzung des BuT-Pakets verantwortlich sind, leisten eine sehr gute Arbeit in diesem Bereich. Dafür bedanke ich mich.“

Hintergrund:

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich nach §28 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.