Geändertes Vergabegesetz trägt nicht zum Bürokratieabbau bei
Umfassende Änderungen traten am 31. Juli 2018 in Kraft
Das Vergabegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde nach längerer Beratung erneut umfassend geändert. Durch das sogenannte Gesetz zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften traten die Änderungen am 31. Juli 2018 in Kraft. Dazu liegt nunmehr die konsolidierte Fassung des Vergabegesetzes M-V vor.
„Mit der nun vorliegenden Änderung wird das Vergaberecht leider nicht einfacher", so Siegbert Eisenach, Hauptgeschäftsführer der IHK zu Schwerin. "Bürokratieabbau sollte das Ziel sein. Diesem auch von der Landesregierung erklärten Ziel sind wir leider nicht näher gekommen." Während auf Bundesebene das amtliche Verzeichnis Präqualifikation zugunsten von Unternehmen eingeführt wurde, zögert das Land Mecklenburg-Vorpommern weiterhin. Ein einfacher sogenannter PQ-Nachweis könnte etliche Dokumente ersetzen, die sonst bei jeder Ausschreibung durch den Auftragnehmer einzureichen sind und vom Auftraggeber geprüft werden müssen.
„Klarheit schafft die Änderung im Bereich Kosten Bau oder Anschaffung und den künftigen sogenannten Lebenszykluskosten", so Siegbert Eisenach weiter. Gerade bei der Anschaffung langlebiger Wirtschafts- und Gebrauchsgüter werden die Folgekosten oft unterschätzt. Ein Verzicht auf z.B. moderne Technik beim Bau kann hohe Betriebskosten nach sich ziehen, das Vorhaben über 80 Jahre deutlich teurer werden. Bedauerlich aus der Sicht der IHK zu Schwerin: Die Unterschwellenvergabeordnung als ein bundesweiter Meilenstein zur Vereinfachung des Vergaberechts tritt erst zum Januar 2019 in Kraft. Bis dahin müssen sich alle Unternehmen auf einen Flickenteppich im Vergaberecht einstellen. In den meisten Bundesländern gibt es unterschiedliche Zeiträume für die Einsetzung der neuen Regelungen.
Kernpunkte der Änderungen im Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern sind:
- Die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO); diese wird ab 1. Januar 2019 die Bestimmungen in Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) auf Landesebene ersetzen (VgG M-V § 2(1) Zi. 3).
- Die jeweils maßgeblichen Fassungen von Abschnitt 1 der VOB/A, Abschnitt 1 der VOL/A und der UVgO werden durch Verwaltungsvorschrift der Ministerien eingeführt.
- Das Vergaberecht ist Wettbewerbsrecht. § 3 Absatz 2 stellt dies klar und fordert grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnehmerwettbewerb.
- Vergabefremde Aspekte sind in § 3 Absatz 4 geregelt: Soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte können in dem Vergabeverfahren berücksichtigt werden.
- Über § 2 Absatz 4 Satz 1 können durch Rechtsverordnung weitere Aspekte zugelassen werden. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten auch § 5 Absatz 2 zur Eignung und den Ausführungsbedingungen beachten: Soziale Anforderungen können danach auch zusätzliche Anforderungen an den Auftragnehmer sein. Das kann in Abgrenzung zu § 3 (4) strittig werden. - Neu und wichtige Ergänzung: In dem § 7 (4) werden die Lebenszykluskosten definiert: Unterhaltungs-, Wartungs- und Betriebskosten sind bei Wertungen zu berücksichtigen. Höhere Investitionskosten bei langfristig günstigeren Folgekosten können ein wichtiges Entscheidungskriterium sein.
- Die Neubestimmung des vergabespezifischen Mindestlohns („Mindest-Stundenentgelt“). Er beträgt zunächst 9,54 Euro brutto pro Stunde und wird in Zukunft jährlich angepasst werden, erstmals zum 1. Oktober 2018 (VO ist in Arbeit).
- Deutlicher als bisher ist zudem geregelt, dass Nachunternehmer ebenfalls zur Zahlung des Mindest-Entgeltes verpflichtet werden. Außerdem werden Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer ausdrücklich in den Kreis der Begünstigten aufgenommen.