Freies Wahlrecht der Patienten

Auch im Krankenhaus weiter auf vertrauensvolle Zusammenarbei

Schwerin • Patientenwahlrecht – was heißt das eigentlich genau? Gehört haben die meisten davon, aber nicht alle wissen, wie weitreichend dieses Recht jedem Versicherten zusteht. Es handelt sich hierbei um einen zentralen Grundsatz, der vom Patienten im Bereich Krankenversicherung und auch Pflegeversicherung immer dann in Anspruch genommen werden kann, wenn mehrere Leistungsbringer, wie zum Beispiel Apotheken und Sanitätshäuser, zur Auswahl stehen.

Der Versicherte hat nicht nur die Wahl, sich den Hausarzt und das Krankenhaus auszusuchen, es bedeutet weiter, dass er sich auch die Apotheke und das Sanitätshaus seines Vertrauens aussuchen kann. Was aber die wenigsten wissen: eben dieses Wahlrecht steht dem Patienten auch während eines Krankenhausaufenthaltes und im Rahmen der Entlassung zu. Auch hier können die Patienten die Leistungen ihres vertrauten Sanitätshauses in Anspruch nehmen und die Krankenhäuser sind nicht nur gesetzlich verpflichtet, dies zu ermöglichen, sondern auch dazu angehalten, auf das Patientenwahlrecht vor der Versorgung ausdrücklich hinzuweisen. Zwar ist es völlig legitim, wenn gerade im Entlassungsmanagement Krankenhäuser verstärkt mit einem Leistungserbringer zusammenarbeiten – Exklusivrechte hat dieser dadurch jedoch nicht. Ist es dem Patienten egal, wer ihm das dringend benötigte Hilfsmittel liefert, so mag das Krankenhaus auswählen. Wünscht der Patient jedoch die Versorgung durch ein bestimmtes Sanitätshaus seines Vertrauens, so hat das Krankenhaus die gesetzliche Pflicht, diese Versorgung wunschgemäß sicherzustellen. Und sollte es in der Hektik des Krankenhausalltages einmal vergessen werden, auf das Wahlrecht hinzuweisen, so kann ruhig danach gefragt werden – es ist sprichwörtlich „Ihr gutes Recht”.Stephan Rudolph-Kramer