ETL: Zusatzleistungen statt Lohnerhöhung

So haben Arbeitnehmer am Ende des Monats mehr Netto vom Brutto und Arbeitgeber sparen bares Geld

Schwerin • Wer sich eine Gehaltserhöhung erarbeitet hat, sollte sich in der Regel glücklich schätzen. Doch nach Steuern und Abgaben sind es meist nur wenige Euros mehr, die der Arbeitnehmer auf seinem Konto verbuchen kann, während Arbeitgeber mehr Ausgaben als die eigentliche Lohnerhöhung haben. An dieser Stelle können steuerfreie oder pauschal lohnversteuerte Zuschüsse und Sachbezüge eine gute Alternative darstellen, denn sie schonen den Geldbeutel beider Parteien.

Es gibt viele Möglichkeiten, dass ein Mitarbeiter am Ende des Monats mehr Netto vom Brutto hat und der Chef auch noch Lohnnebenkosten spart. Zum Beispiel können mobile Geräte wie Handys, Tablets oder Laptops für die private Nutzung überlassen werden. Voraussetzung ist, dass die Geräte betrieblich auch sinnvoll genutzt werden. Werden derartige Geräte hingegen an den Mitarbeiter verschenkt, handelt es sich wiederum um einen voll steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug.
Eine weitere attraktive Möglichkeit ist der ­Betreuungszuschuss. Ohne betragsmäßige Begrenzung darf der Arbeitgeber die Kosten für die Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder seiner Mitarbeiter übernehmen.
Viele Arbeitnehmer wissen außerdem nicht, dass es auch Erholungsbeihilfe gibt. Unabhängig vom eventuell gezahlten und steuer- sowie sozialversicherungspflichtigen Urlaubsgeld darf der Arbeitgeber jedem Mitarbeiter 156 Euro pro Jahr Erholungs- oder Urlaubsbeihilfe zahlen. Für den Ehegatten sind weitere 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro möglich. Für den Arbeitgeber fallen lediglich 25 Prozent pauschale Lohnsteuer an. Oder will der Chef den Einkauf übernehmen? Dann ist für einen ­steuerfreien ­Sachbezug in Form von Warengutscheinen oder Einkaufskarten auf die Grenze von maximal 44 Euro pro ­Arbeitnehmer und pro ­Monat zu achten.
Auch für sogenannte Jobtickets fallen seit dem 1. Januar 2019 keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Der Arbeitgeber kann alle angefallenen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichem Verkehrsmittel steuerfrei ersetzen.
Das Ticket, egal ob Einzelfahrschein, Wochen- oder Monatskarte, kann sogar für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Der Vorteil muss lediglich auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden.
Nutzt der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw für die Fahrten zu seinem Arbeitsplatz, kann der Arbeitgeber einen ­Fahrkostenzuschuss gewähren, für maximal 15 Arbeitstage im Monat mit je 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Auch hier muss der Arbeitgeber lediglich 15 Prozent pauschale Lohnsteuer tragen.
Und noch eine gute Nachricht: Seit Jahresbeginn schreibt der Gesetzgeber einen erhöhten ­Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde vor. Dieser wird zum nächsten Jahr erneut steigen.
Für sämtliche Detailfragen stehen Karin Winkler und Monika Brüning gerne zur Verfügung. Am besten gleich einen Beratungstermin vereinbaren unter (0385) 59 37 10.