ETL: Steuersparende Tipps zum Jahresende

So erhalten Wohneigentümer und Kapitalanleger wahres Geld zurück

Schwerin • Das Jahr 2018 befindet sich schon auf der Zielgeraden und wer noch den einen oder anderen Euro Steuern sparen will, sollte bis zum Jahresende noch so manches bedenken. Voraussetzung ist etwa die geschickte Ausnutzung von Abzugsbeträgen. Außerdem gibt es wieder wichtige Termine für steuerliche Anträge und Erklärungen, die auch zum Jahresende nicht aus den Augen verloren werden sollten.

Viele Menschen verzichten gerade zu Weihnachten auf Geschenke und unterstützen lieber wohltätige und gemeinnützige Arbeit. Diese Spenden können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden. Abziehbar sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Wer angesichts der andauernden Niedrigzinsphase allerdings Verluste an der Börse verbuchen musste, kann die Verluste zwar nicht mit den übrigen Einkünften verrechnen, dafür aber mit den erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, muss eine ­Verlustbescheinigung beantragt werden. Die Verlustbescheinigung muss bis spätesten 15. Dezember beim Kreditinstitut beantragt werden.
Wer seit 2018 stolzer Eigentümer einer Wohnimmobilie ist und diese gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern bereits bezogen hat, sollte den Antrag auf ­Baukindergeld prüfen. Stimmen die Bedingungen, so gibt es für jedes Kind, welches bei Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt war, jährlich 1.000 Euro für einen Zeitraum von zehn Jahren. ­Achtung: Wer vor dem
18. September 2018 ins förderfähige Familienheim eingezogen ist, muss den Antrag bis
31. Dezember bei der KfW-Bank stellen. Bei Einzug nach dem 18. September ist eine taggenaue Drei-Monatsfrist für die Beantragung einzuhalten.
Wer in seiner Wohnung oder Haus  außerdem ­Handwerker mit Maler- oder Reparaturarbeiten beauftragt oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, sollte sich den Steuerbonus hierfür nicht entgehen lassen. 20 Prozent der Aufwendungen können direkt von der Steuer abgezogen werden.
Darüber hinaus ist es ratsam, hin und wieder die eigene Steuerklasse und die des Partners zu überprüfen, denn möglicherweise lassen sich zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden. Auch Familien, die Nachwuchs planen, sollten sich über einen Steuerklassenwechsel Gedanken machen. Ein Steuerklassenwechsel ist meist bis 30. November möglich. Die beantragte Steuerklasse gilt grundsätzlich ab dem Folgemonat nach der Antragstellung. Das heißt: Wird ein Steuerklassenwechsel im Dezember 2018 beantragt, so wirkt er sich erst ab der Lohnabrechnung Januar 2019 aus.
Bei sämtlichen Steuer-Fragen und Antragsstellungen stehen Karin Winkler und Monika Brüning gerne beratend zur Seite.