ETL: Steuerrechtliche Möglichkeiten für Berufsanfänger

Was es bei der Steuererklärung zu beachten gilt

Schwerin • Der Start ins Berufsleben ist gleichermaßen interessant und aufregend, aber oftmals auch sehr kostenintensiv. Häufig muss eine Wohnung gemietet und eingerichtet, jede Menge Fachliteratur angeschafft und die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte sowie für den Besuch der Eltern müssen aufgebracht werden. Wie und welche Kosten sich die Berufseinsteiger und ihre Eltern durch die Steuererklärung zurückholen können, weiß die ETL Steuerberatungsgesellschaft Fuchs & Partner ganz genau.

Während die selbstgetragenen Kosten von Berufstätigen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder zur beruflichen Weiterbildung unstrittig und unbegrenzt als Werbungskosten innerhalb der Steuererklärung angesetzt werden können, ist dies bei Berufsanfängern nicht immer so eindeutig möglich.
Die Aufwendungen bei einer Erstausbildung gelten beispielsweise nicht als Werbungskosten. Der Gesetzgeber sieht hier nur einen beschränkten Abzug in Höhe von 6.000 Euro als Sonderausgabe vor. „Dieser Sonderausgabenabzug hilft den Auszubildenden und Studienanfängern jedoch nur bedingt weiter. Er kann nämlich nur dann geltend gemacht werden, wenn ihm auch zu versteuerndes Einkommen entgegensteht. Ansonsten müssen die gesamten Kosten alleine getragen werden”, sagt Karin Winkler, Steuerberaterin bei Fuchs & Partner.
Bei Zweitausbildungen hingegen wird das Sammeln und Sortieren von Belegen belohnt. Sie können unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist hier sogar eine Übertragung in Folgejahre möglich. Vollkommen unabhängig von der Ausbildungsvergütung haben auch die Eltern von Berufseinsteigern die Möglichkeit, einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro abzusetzen, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt werden. „Das eigene Kind muss volljährig, zu Hause ausgezogen und in einer Berufsausbildung sein. Hinzukommend muss auch noch ein Kindergeldanspruch bestehen”, sagt Steuerberater Monika Brüning. Derzeit müssen Steuererklärungen bis zum 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden. Wer allerdings einen Steuerberater wie Fuchs & Partner beauftragt, profitiert neben der professionellen Beratung auch von einem späteren Abgabetermin zum 31. Dezember. Ab der Einkommensteuererklärung 2018 verlängern sich die Abgabefristen sogar um zwei Monate.

BU1: Für Auszubildende und Studenten kann sich eine Steuererklärung lohnen Foto: maxpress/CC
BU2: Steuerberaterin Karin Winkler Foto: ETL

BU3: Steuerberater Monika Brüning Foto: ETL