ETL: Mit cleveren Tricks aus wenig jetzt mehr machen

Möglichkeiten mit Betriebsrentenstärkungsgesetz erweitert

Schwerin • Arbeitnehmer profitieren von verschiedenen Möglichkeiten der zusätzlichen Altersvorsorge, die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden Fördermöglichkeiten erweitert, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer interessieren dürften. Wer eine individuelle Beratung braucht, kann sich gerne an die Steuerberater von Fuchs & Partner wenden.

„Für jeden Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern zusätzlich etwas zukommen lassen möchte, ohne für eine Lohnerhöhung gleich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, bietet sich eine geschickte Gestaltung der Vergütung regelrecht an”, sagt Steuerberaterin Karin Winkler. Was viele nicht wissen: Es gibt  zahlreiche Möglichkeiten, Arbeitnehmern Zahlungen und Sachleistungen zu gewähren, die steuerbegünstigt oder steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Das ist am Ende auch ein enormer Vorteil für den Arbeitnehmer.

Was sich geändert hat

Ab 2018 können jährlich Beiträge in Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Sozialversicherungsfrei sind weiterhin vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Ab 2018 können somit bis zu 6.240 Euro steuerfrei und davon bis zu 3.120 Euro sozialversicherungsfrei eingezahlt werden.
Das bedeutet Einsparungen für den Arbeitnehmer, denn Lohnsteuer und Sozialbeiträge reduzieren sich, wenn zusätzliche Beiträge oder Beiträge aus Entgeltumwandlungen von seinem Chef steuerlich gefördert werden.
Auch neu ab diesem Jahr ist die Förderung bei Riester-Verträgen: Die Grundzulage ist von 154 Euro auf 175 Euro gestiegen. Die Kinderzulage beträgt wie bisher 300 Euro je Kind. Bei Fragen stehen die Steuerberater von Fuchs & Partner auch hier gerne zur Verfügung.
Nicht vergessen – für die kommenden Einkommensteuererklärungen gilt: Belege müssen nicht mehr mitgeschickt, sondern nur noch aufbewahrt werden. Bei Bedarf kann das Finanzamt die Unterlagen jedoch anfordern.

hauspost/jb