ETL: Kleiner Job mit großen Anforderungen

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Stelle auf 450-Euro-Basis beachten müssen

Schwerin • Ein sogenannter Mini-Job kann praktisch sein. Für den einen ist es eine Möglichkeit, in kleinem Maße überhaupt etwas zu verdienen. Der andere stockt mit wenigen Stunden als Aushilfe zum Beispiel sein Gehalt aus der Hauptbeschäftigung auf. Und als Arbeitgeber bietet eine 450-Euro-Stelle Flexibilität, zum Beispiel in Saisonbetrieben. So viele Möglichkeiten es gibt, so viele Herausforderungen warten bei der Planung und tatsächlichen Beschäftigung auf beide.

Zunächst einmal ist der Mindestlohn zu beachten. Dieser liegt seit Beginn dieses Jahres bei 9,19 Euro pro Stunde. Damit das Monatsgehalt von 450 Euro nicht überschritten wird, ergeben sich daraus 48,5 Stunden Arbeitszeit für den Vertrag. Mehr nicht. Und doch gibt es Ausnahmen, was die tatsächliche Stundenzahl im Arbeitsalltag betrifft. Gerade in Saisonbetrieben kann es zum Beispiel vorkommen, dass einige Monate lang mehr zu tun ist als in anderen. Ist der Beschäftigte davon betroffen und verdient also durch mehr Arbeitsstunden auch mehr Geld, ist es wichtig, dass die anderen Monate als Ausgleich unter der 450-Euro-Grenze liegen. Insgesamt darf das Entgelt 5.400 Euro pro Jahr nicht überschreiten, andernfalls wird aus dem Mini-Job eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Hierbei sind auch Sonderzahlungen zu bedenken: Handelt es sich um Zahlungen, die mindestens einmal jährlich zu erwarten sind – wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – so werden sie mit angerechnet und dürfen den Durchschnittsverdienst von 450 Euro pro Monat nicht gefährden. Unvorhergesehene Zahlungen, die nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, sind dagegen erlaubt. Eine Prämie, die für das gute Geschäftsergebnis des vergangenen Jahres belohnt, ist also in Ordnung.
Grundsätzlich gilt für Mini-Jobber eine Gleichstellung mit anderen Arbeitnehmern: Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Urlaub, Krankheit oder an Feiertagen und profitieren von der finanziellen Absicherung nach den Regeln des Mutterschutzgesetzes.
Auf den Arbeitgeber kommen folgende Aufwendungen zu: ein Pauschalbetrag zur Krankenversicherung von 13 Prozent und zur Rentenversicherung von 15 Prozent, eine Pauschsteuer von zwei Prozent sowie verschiedene Umlagen in Höhe von 1,2 Prozent und individuelle Beiträge zur Unfallversicherung. So entstehen für den Arbeitgeber neben dem 450-Euro-Lohn noch Kosten von rund 145 Euro.
Der Beschäftigte wiederum zahlt grundsätzlich einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent, hat aber die Möglichkeit, sich befreien zu lassen. Wer sich dazu entscheidet, verliert allerdings unter anderem den Anspruch auf Rehabilitationsleistungen. Inwieweit der Mini-Job sozialversicherungsfrei bleibt, hängt vom Einzelfall ab. Besteht noch eine Hauptbeschäftigung zusätzlich? Dann gelten besondere Regeln für den Mini-Job. Übt der Arbeitnehmer mehrere Jobs auf 450-Euro-Basis aus, sodass die Beitragsbemessungsgrenze zusammen genommen überschritten wird, ist ebenfalls Obacht geboten.
Bei Detailfragen beraten Karin Winkler und Monika Brüning gern unter (0385) 59 37 10.

Text: Janine Pleger