ETL: Durchs neue Jahr mit weniger Bürokratie

Steuerliche Änderungen entlasten Arbeitnehmer und Unternehmer zeitlich und finanziell

Steuerliche Änderungen entlasten Arbeitnehmer und Unternehmer zeitlich und finanziell
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Schwerin • Steuerpflichtige und Unternehmer können aufatmen: Wo die Rechnungsstellung, jährliche Steuererklärung und Bezuschussung von Maßnahmen für die Arbeitnehmer bisher oft wertvolle Zeit und Nerven kosten, könnte es ab dem kommenden Jahr in mancherlei Hinsicht einfacher werden, dank des Bürokratieentlastungsgesetzes III. Im Oktober wurde es vom Bundestag verabschiedet. Ab 2020 gibt es Änderungen, die einige Vorgänge erleichtern.

Gerade in aller Munde: Elektromobilität. Hier nehmen diverse Änderungen in 2020 Fahrt auf. Das Jahressteuergesetz 2019 sieht unter anderem die zeitliche Erweiterung bestehender Vorteile vor. Darüber hinaus sollen neue Begünstigungen in Kraft treten, zum Beispiel für Elektrolieferfahrzeuge. Sie kommen eventuell für eine Sonderabschreibung in Frage, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

Elektro-Dienstwagen begünstigt
Außerdem gilt eine vergünstigte Besteuerung für Elektro-Dienstwagen. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Letztere profitieren unter anderem auch vom Aufladen eines Elektrofahrzeugs auf Unternehmenskosten oder von der Überlassung von Elektro-Fahrrädern. Es gilt in jeden Fall schon vor der Anschaffung zu prüfen, welche finanziellen Auswirkungen möglich sind.

Freibetrag für Gesundheitsmaßnahmen
Arbeitgeber bekommen ab dem nächsten Jahr mehr Freiraum, und zwar bei speziellen Gesundheitsleistungen für ihre Angestellten. Bisher lag der Freibetrag bei 500 Euro, zum Beispiel für Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen. Ab dem kommenden Jahr steigt dieser Betrag auf 600 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr.

Für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer profitieren von einer Änderung bei der Umsatzsteuer. Bisher wurde dann keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Unternehmer die Einkommensgrenze von 17.500 Euro im vergangenen Jahr nicht überschritten hat und er im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht überschreitet. Die Grenze beim Vorjahresumsatz wird ab 2020 angehoben, auf 22.000 Euro. Die Grenze für das laufende Jahr bleibt bestehen. Schätzungen zufolge werden damit mehr als 68.000 Steuerpflichtige keine Umsatzsteuer mehr auf Ihre Waren oder Produkte erheben müssen. Gleichzeitig sind sie allerdings auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt, was Rechnungen für eigene Ausgaben betrifft. Wer derzeit beim Jahresumsatz zwischen den 17.500 und 22.000 Euro liegt, kann sich Rat beim Steuerberater holen. Gerade, wer mit Einnahme-Überschuss-Rechnung agiert, hat Möglichkeiten, um die entsprechenden Grenzen nicht zu überschreiten.

Kürzer aufbewahren
Die Aufbewahrungsfrist von Steuerdaten aus einem Datenverarbeitungssystem beziehungsweise auf Datenträgern wird halbiert. Bisher müssen Steuerunterlagen sogar bei einem Wechsel des Systems oder wenn Daten ausgelagert werden zehn Jahre lang aufbewahrt werden und für die Finanzverwaltung einsehbar bleiben. Zukünftig gilt nur noch eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren bei elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen.

Die Facheute von ETL geben Auskunft zu den Änderungen für 2020 und beraten individuell. Karin Winkler und Monika Brüning beantworten Fragen gern unter (0385) 59 37 10.

maxpress/jpl