Bau eines Wohn- und Geschäftshauses gestoppt

Gericht trifft keine Aussage über Zulässigkeit der Bauweise

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat am Mittwoch auf einen Eilantrag gegen ein Wohn- und Geschäftshaus in den Waisengärten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hat. Als Folge des Gerichtsbeschlusses können die Bautätigkeiten vorerst nicht fortgesetzt werden.

Zu dem umstrittenen Punkt der Zulässigkeit einer geschlossenen Bauweise unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hat sich das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Beschluss nicht geäußert.

Gerügt wird stattdessen, dass die gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss des Neubaus in der Baugenehmigung sehr unbestimmt gefasst wurde. Um aber die vom Kläger ins Feld geführte „Beeinträchtigung“ klar benennen und beurteilen zu können, muss auch die Art der gewerblichen Nutzung klar sein.

Der Bauherr muss nun den Bauantrag hinsichtlich der Nutzungen konkretisieren, um mit einer entsprechend nachgebesserten Baugenehmigung das Vorhaben fortsetzen zu können.

„Das bedeutet, dass sich der Bauherr nun für die Nutzungen im Erdgeschoss konkret festlegen und sagen muss, ob die Flächen beispielsweise als Büros, Arztpraxen oder für ein Café genutzt werden sollen“, so Baudezernent Bernd Nottebaum.

Am 4. Juli 2018 wird auf Initiative des Vorsitzenden des Bauausschusses, Herrn Klinger, ein Gespräch mit dem Bauherrn, dem Widerspruchsführer und der Landeshauptstadt Schwerin stattfinden, in dem das weitere Vorgehen beraten werden soll.