Es gilt wieder Maskenpflicht an Schulen
Erweiterte Testpflicht ab Montag
Schwerin • Am Donnerstag wurden dem Schweriner Gesundheitsamt 4 Fälle gemeldet. 2 Fälle wurden durch Hausärzte gemeldet, 2 weitere Fälle gehen zurück auf Testungen des Gesundheitsamtes bei Kontaktpersonen. Ein positives Testergebnis davon betrifft einen Schüler einer 6. Klasse der Werner-von-Siemens-Schule. Aufgrund des Hygienekonzeptes wird keine Quarantäne für die betroffene Klasse angeordnet.
Für diese Kinder besteht aber Maskenpflicht in den Innenräumen der Schule. Schüler und Lehrer werden darüber hinaus in den kommenden 14 Tagen täglich Schnelltests durchführen. Sollten sich Folgefälle in der Klasse bestätigen, wird das Gesundheitsamt weitere Maßnahmen festlegen. Der betroffene Schüler lebt in einer Jugendwohngruppe. Hier dauern die Ermittlungen noch an. Die Inzidenz sinkt damit von 54,4 auf 51,2. In der Stufenkarte nach risikogewichteten Kriterien, die sich aus der 7-Tage-Inzidenz, der 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten und der Auslastung der Intensivstationen zusammensetzen, verharrt Schwerin seit drei aufeinanderfolgenden Tagen auf der Stufe 2 (Orange). „Damit greifen bereits ab Freitag gemäß der landesweiten Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen für unsere Stadt, um das Infektionsgeschehen einzudämmen“, berichtete Oberbürgermeister und Leiter des Krisenstabes Rico Badenschier gestern.
Ab heute wieder Maskenpflicht an Schulen
Ab Freitag, den 20. August 2021, besteht wieder eine Maskenpflicht in Schulgebäuden sowie in und auf schulischen Anlagen. Gleiches gilt für Horte. Außerdem dürfen in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit aktivem Infektionsgeschehen höchstens zwei Besucher je Bewohner, die nicht dauerhaft festzulegen sind, gleichzeitig die Einrichtung betreten. Dieses gilt auch für besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung sowie für Angebote für Menschen mit Behinderung. Das Personal muss in vollstationären Pflegeeinrichtungen mindestens dreimal wöchentlich getestet werden.
Die öffentliche Bekanntmachung zur Corona Ampel Orange ist unter www.schwerin.de/bekanntmachungen veröffentlicht.
Testpflicht für bestimmte Innenbereiche ab Montag, 23. August
Darüber hinaus gelten gemäß der Corona-Landesverordnung ab dem kommenden Montag, 23. August 2021, wieder Testpflichten für bestimmte Innenbereiche, u. a.:
• körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio, Tattoo Studio, Nagelstudio usw.)
• im Sportbereich (Fitnessstudio, Schwimmhallen, Tanzschule, vereinsbasierter Sportbetrieb usw.)
• Kulturbereich (Kino, Theater, Oper, Konzerte, Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen usw.)
• in den Lesesälen der Bibliotheken und Archive, Musik- und Jugendkunstschulen im Innenbereich • Freizeitbereich (Innenbereiche von Zirkus, Zoo, Tier- und Vogelpark, Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitbereich)
• Tourismus (Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen)
• Fahrschulen • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
• soziokulturelle Zentren
• Jagdschulen und ähnliche Einrichtungen
• Messen im Innenbereich
• Innenbereiche Gaststätte, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen Beherbergung
• Veranstaltungen und Versammlungen im Innenbereich
Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen. Ebenfalls Kinder bis 6 Jahre und Schüler, die einer Testpflicht in den Schulen außerhalb der Ferien unterliegen. Die Befreiung der Schüler gilt nicht für den Besuch von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie für das Betreten und den Besuch von Personen in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen.
Aktuell gibt es in der Landeshauptstadt 83 aktive Infektionen (absolut 2841). 2650 Menschen gelten als genesen. Ein Covid-Erkrankter muss derzeit im Klinikum behandelt werden. Es sind keine weiteren Todesfälle zu beklagen (absolut 109).
Landeshauptstadt Schwerin/Pressestelle