Nachweis bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro

Geldwäschegesetz schreibt neue Regelung vor

Ab dem 08. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausweislich Ziffer 1 ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz,einen Nachweis bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro
Bei Bareinzahlungen muss die Herkunft des Geldes muss schriftlich nachgewiesen werden, Foto: pixabay

Schwerin • Ab dem 08. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausweislich Ziffer 1 ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Besonderer Teil für Kreditinstitute, bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag.

Diese Vorgabe gilt für alle Banken und Sparkassen in Deutschland und ist ab diesem Datum auch für die Sparkasse Mecklenburg-Schwerin bindend.

Privatkunden sind daher gehalten, bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro auf ein eigenes Konto einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorzulegen oder unverzüglich nachzureichen. Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10.000 EUR überschreitet.

Gewerbliche Kunden sind größtenteils von den neuen Maßnahmen nicht betroffen.

Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:
· Ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
· Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse,
· ein Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
· Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf), · Quittungen über Sortengeschäfte,
· letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise,
· Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.

Im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen können Kreditinstitute die Bartransaktion ablehnen und haben die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insbesondere nach § 43 Geldwäschegesetz, zu beachten.

SPK/Claudia Kampe