Überblick über die in Schwerin geltenden Corona-Regelungen
Was darf man und was nicht?
Schwerin • Überblick über die in Schwerin geltenden Corona-Regelungen
Seit Samstag gelten auch in der Landeshauptstadt die einheitlichen Regelungen der Bundesinfektionschutzgesetzes, soweit diese nicht durch landesrechtliche Vorschriften verschärft bleiben. Folgende Regelungen sind zu beachten:
Kontaktbeschränkungen gelten fort: Private Kontakte sind ab einer Inzidenz über 100 auf einen Haushalt plus eine Person beschränkt, Kinder bis 14 Jahre nicht mitgerechnet.
Kitas und Schulen geschlossen: Angeboten wird eine Notbetreuung bzw. Distanzunterricht (ab 7. Klasse), Präsenz nur für Abschlussklassen
Ausgangsbeschränkungen ab einer Inzidenz über 100 von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Spazierengehen und Sporttreiben bis 24 Uhr erlaubt.
Maskenpflicht: Im ÖPNV, beim Friseur, in Betrieben des Heilmittelbereiches und in der Fußpflege ist das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben. Auf dem Marienplatz gilt Maskenpflicht und Alkoholverbot. Maskenpflicht gilt auch beim Einkaufen.
Einzelhandel geschlossen für den Publikumsverkehr bis auf die Grundversorgung, Bestellung & Abholung (click & collect) möglich
Baumärkte geschlossen für den Publikumsverkehr ab einer Inzidenz über 100, Besuch nach Terminvereinbarung (click & meet) möglich
Kultureinrichtungen geschlossen für den Publikumsverkehr: Bibliotheken geöffnet nur für Ausleihe und Rückgabe
Außenbereich des Zoos geöffnet: Besuch ab einer Inzidenz über 100 nur mit Schnelltest
Körpernahe Dienstleistungen geschlossen bis auf Friseure und medizinisch-therapeutische Dienstleistungen wie Fußpflege, Friseure zusätzlich mit Schnelltest.
Individualsport im Freien erlaubt: allein, zu zweit oder mit eigenem Hausstand
Kontaktloser Gruppensport im Freien erlaubt: für 5 Kinder bis 14 Jahre mit einer Übungsleitung, die einen aktuellen negativen Schnelltest vorlegen muss
Gastronomie und Beherbergung geschlossen einschließlich Ferienwohnungen und Campingplätze
Reisen nach MV nicht erlaubt außer Besuch der Kernfamilie und berufliche bzw. Bildungszwecke
Homeoffice-Pflicht, wo möglich, und Testangebote für Arbeitnehmer in Präsenz (2x pro Woche)
Beisetzungen: mit bis zu 30 Personen möglich und nicht wie bisher nur mit 20 Personen
Weiterführende Informationen: 6. Regelungen des Infektionsschutzgesetzes - Regierungsportal M-V , www.regierung-mv.de
Pressestelle LHS