Stadthaus öffnet ab 27. April schrittweise für Bürgerverkehr

Vorherige Terminvereinbarung zwingend erforderlich

Ab dem 27. April 2020 wird das Stadthaus schrittweise wieder für Bürgerinnen und Bürger, die im Vorfeld einen Termin vereinbart haben, wieder geöffnet
Foto: maxpress

Schwerin • Ab dem 27. April 2020 wird das Stadthaus schrittweise wieder für Bürgerinnen und Bürger, die im Vorfeld einen Termin vereinbart haben, wieder geöffnet. „Um den Besucherverkehr im Stadthaus zu lenken, ist eine vorherige Terminvereinbarung zwingend erforderlich“, erklärt Oberbürgermeister Rico Badenschier. Der Zugang in das Stadthaus erfolgt ausschließlich über den Haupteingang und wird durch die Sicherheitskräfte des Wachdienstes gewährt.

Wichtig ist, dass ab Montag das Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht ist, wenn ein Termin im Stadthaus wahrgenommen wird. Zu beachten ist, dass im Stadthaus kein Mund-Nasen-Schutz verkauft wird. Jeder Besucher muss sich selbst im Vorfeld einen Mund-Nasen-Schutz besorgen. Die Stadtverwaltung vertraut dabei auch auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger. Es kann auch ein Tuch oder ein Schal als Schutz verwendet werden. Somit sollte diese Pflicht ohne großen Aufwand für jeden Einzelnen erfüllbar sein. Die Termine im Stadthaus sollen darüber hinaus möglichst nur von der direkt betroffenen Person wahrgenommen werden.

Lotsen kontrollieren die vereinbarten Gesprächstermine und weisen den Weg. Kundenkontakte werden weitestgehend im Erdgeschoss des Stadthauses realisiert. Arbeitsplätze in diesen Servicebereichen werden zum gegenseitigen Schutz mit Plexiglaswänden ausgestattet.

Ab sofort können wieder Termine für zahlreiche Dienstleistungen rund um die Uhr über die Terminreservierung auf der Internetseite der Stadtverwaltung unter www.schwerin.de/terminvergabe gebucht werden. Zusätzlich ist auch eine telefonische Terminabsprache in der Zeit von Montag bis Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr sowie am Freitag 8.00 – 12 Uhr möglich.

Eheschließungen weiterhin nur im Rathaus Eheschließungen, die bis 3. Mai angemeldet waren, können weiterhin nur im Alten Ratssaal des Rathauses Schwerin, nicht aber an anderen Trauorten durchgeführt werden. Die Trauungen sind nur im Beisein des Brautpaares, des Standesbeamten, von Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) und der bereits vorher angemeldeten Trauzeugen möglich. Andere Gäste sind nicht zugelassen. Das Standesamt wird die Brautpaare telefonisch kontaktieren.

Spiel- und Sportplätze weiterhin geschlossen

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportboothäfen bleibt grundsätzlich bis zum 9. Mai 2020 verboten. Gleiches gilt bis auf Weiteres für Spielplätze (drinnen und draußen), Schwimmbäder, Bolzplätze, Street-Basketball-Anlagen oder ähnliches. Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Außenbereiche von Sportplätzen und Sportanlagen für den Individualsport und den Sport zu zweit. Das umfasst auch Trimm-Dich-Pfade. Voraussetzung für die Ausnahme ist jeweils, dass Hygienebestimmungen, wie Abstandsregeln, gewahrt bleiben. Weitere Ausnahmen gelten für die Durchführung des Trainings im Spitzensport und im professionellen Sport. Hier wird auf entsprechende Landesregelungen verwiesen.

Stadt appelliert an Eltern, Regeln des Kontaktverbots zu erklären

Die geltenden Kontaktverbote werden derzeit besonders oft von Jugendlichen missachtet. Der Kommunale Ordnungsdienst hat bisher mehr als 100 diesbezügliche Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet – oft gegen Jugendliche, die ihr Verhalten trotz mehrfacher Hinweise durch das Ordnungsamt nicht zu ändern bereit sind und sich weiter an beliebten Treffpunkten versammeln. „Wir möchten alle Eltern bitten, ihren Kindern die Regelungen des Kontaktverbotes deutlich zu machen und ausführlich zu erklären. Erlaubt ist, sich mit einer Freundin bzw. einem Freund zu treffen, aber nicht mit dem Freundeskreis. Auch das Feiern mit Freunden innerhalb einer Wohnung oder im Garten der Eltern ist verboten“, erklärt der Ordnungsdezernent Bernd Nottebaum.

Die Stadt weist ausdrücklich darauf hin, dass auch gegen Jugendliche über 14 Jahren ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann. Mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides bekommen auch die gesetzlichen Vertreter eine Information. Die Strafen für Verstöße gegen das Kontaktverbot beginnen bei 150 Euro.

Quelle: LHS