So ist der Weihnachtsbraten steuerlich absetzbar

Schwerin • Zum Jahresende beschäftigen sich viele nicht nur mit der Suche nach den passenden Weihnachtsgeschenken, sondern auch mit notwendigen steuerlichen Fragen: Was ist alles absetzbar? Worauf müssen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Freiberufler achten? Und welche Fristen gelten jeweils? Dabei gibt es viele Kniffe und Finessen zu beherzigen – und, so viel sei verraten, auch ein Weihnachtsbraten kann unter bestimmten Umständen steuerlich abgesetzt werden.

Nicht ganz ernst gemeint, aber möglich: „Wenn Sie all ihre Mitarbeitenden zu sich nach Hause einladen wollen“, empfiehlt Monika Brüning von der Steuerberatung ETL Fuchs & Partner schmunzelnd. „Der Weihnachtsbraten ist steuerlich absetzbar, wenn er Teil Ihrer Weihnachtsfeier ist.“ Dazu müssen alle Mitarbeiter des Betriebes zumindest eingeladen sein und die Feier darf 110 Euro pro Person nicht überschreiten. Da sind eine Keule und zwei Tassen Glühwein auf jeden Fall drin. Da das recht aufwändig ist, haben die Corona-Beschränkungen zum Thema Feiern an dieser Stelle etwas Gutes: Wer an den absetzbaren Weihnachtsbraten denkt, kann sich nun ein Jahr lang darauf vorbereiten – oder ihn verschenken.“

Wer im Sinne der aktuellen Maßnahme noch auf eine digitale Weihnachtsfeier umschwenken möchte, kann seinen Angestellten die Gans auch in einem Geschenkpaket zukommen lassen – im besten Fall natürlich im bratfertigen Zustand. In diesem Rahmen gilt ebenso die Obergrenze von 110 Euro. Daneben freuen sich ganz bestimmt die Geschäftspartner ebenso über einen gelungenen Weihnachtsbraten – auch das ist steuerlich vorteilhaft. Bis zu 35 Euro können Firmen und Freiberufler inklusive Umsatzsteuer pro Beschenktem investieren und als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen.