Jetzt gut beraten in die Zukunft investieren

Bis Januar 2022 können Interessierte die steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus nutzen

Bei der Investition in neu gebauten Wohnraum lässt sich dank steuerlicher Förderung für Vermieter bares Geld sparen
Bei der Investition in neu gebauten Wohnraum lässt sich dank steuerlicher Förderung für Vermieter bares Geld sparen, Foto: pixabay

Schwerin •  Der Wohnraum in Deutschland ist schon seit einigen Jahren ein stark diskutiertes Thema. Dabei ist die Schaffung neuer Mietwohnungen nicht nur für die zukünftigen Mieter von In- teresse, sondern lohnt sich auch insbesondere für Investoren. Sie können von verschiedenen attraktiven steuerlichen Förderungen profitieren. Dabei läuft die Frist für den Bauantrag noch bis zum 1. Januar 2022.

Seit Juni 2019 unterstützt die Bundesregierung den Neubau von Mietwohnungen durch steuerliche Vergünstigungen. Zusätzlich zur regulären Abschreibung dürfen seit Einführung des Paragraphen 7b des Einkommenssteuergesetzes jährlich bis zu fünf Prozent des Kaufpreises oder der Baukosten abgeschrieben werden. Das gilt für das Jahr der Anschaffung und die drei folgenden Jahre. Um diese Vorteile zu nutzen, müssen die Interessenten allerdings bestimmte Kriterien erfüllen.

Die Grundvoraussetzung ist die Schaffung neuen Wohnraums. Das können sowohl Mietwohnungen in einem Neubau als auch der Ausbau in einem bereits existierenden Gebäude sein. Möglich ist beispielsweise der Ausbau des Dachbodens zu einer neuen Wohnung. Auch der Umbau von ehemaligen Gewerbeflächen zu neuen Mietswohnungen wird staatlich gefördert.

Nicht ausreichend ist dagegen der weitere Ausbau oder die Modernisierung einer bereits bestehenden Wohnung. Daneben müssen sich die Kosten für den Ausbau oder Neubau in einem bestimmten Rahmen bewegen. Sie dürfen eine Summe von 3.000 Euro je Quadratmeter nicht überschreiten und werden bis maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter gefördert. Das Ziel dahinter ist die Schaffung von Wohnungen außerhalb des Luxussegment.

Dazu kommt, dass die Räumlichkeiten auch dem Wohnzweck dienen müssen. Das ist rechtlich klar festgelegt. Um die Förderung zu erhalten, muss die Wohnung zehn Jahre entgeltlich an eine weitere Person vermietet sein. Das bedeutet, dass die Eigentümer zum einen nicht selbst in der Wohnung leben sollen. Auch Ferienwohnungen sind nicht begünstigt, da sie nicht zum Wohnen im eigentlichen Sinn genutzt werden.

Wer die Vorteile nutzen möchte, hat bis zum 1. Januar 2022 die Gelegenheit. Bis dahin muss der Bauantrag gestellt werden. In allen Detailfragen unterstützen die Steuerberater von Fuchs & Partner Interessierte gern.

rl