Landeshauptstadt Schwerin unterstützt Gastronomie

Leitfaden erleichtert außengastronomische Nutzungen in Corona-Zeiten

Die Corona-LVO gestattet der Gastronomie zwar aktuell noch keinen Vor-Ort-Verzehr, allerdings besteht schon jetzt die Möglichkeit eines festen Verkaufsstands zum Außerhausverkauf.
Die Corona-LVO gestattet der Gastronomie zwar aktuell noch keinen Vor-Ort-Verzehr, allerdings besteht schon jetzt die Möglichkeit eines festen Verkaufsstands zum Außerhausverkauf; Foto: pixabay

Schwerin • Die Corona-LVO gestattet der Gastronomie zwar aktuell noch keinen Vor-Ort-Verzehr, allerdings besteht schon jetzt die Möglichkeit eines festen Verkaufsstands zum Außerhausverkauf. Doch die Stadt möchte den Gastronomen und Gastronominnen gute Startbedingungen verschaffen, sobald die Gastronomiebetriebe wieder regulär öffnen dürfen. Dann ist für sie in der Landeshauptstadt auch über die Wintermonate hinweg die sonst nur bei warmen Temperaturen übliche Außengastronomie als kostenlose Sondernutzung im öffentlichen Raum möglich.

„Der Aufenthalt unter freiem Himmel verringert die Ansteckungsgefahr. Außerdem können mit diesen vergrößerten Gasträumen auch größere Abstände eingehalten werden“, erläutert Citymanager Stefan Purtz die diesbezüglichen Überlegungen. Befristet bis zum 31. März 2021 räumt die Stadtverwaltung daher die Möglichkeit ein, bereits bestehende gastronomische Außenbereiche als Gasträume zu nutzen. Es sind auch Aufbauten wie Pavillons und Zelte mit Sitzplätzen gestattet. Die Nutzung wird abhängig von den jeweils geltenden Corona-Vorschriften möglich sein.

In Kooperation mit Schweriner Gastronomiebetreiber*innen hat die Stadtverwaltung einen kurzen Leitfaden erarbeitet, der die mögliche Gestaltung der Außenbereiche im Innenstadtgebiet darstellt. Der Leitfaden soll Wildwuchs vermeiden und klarstellen, was genehmigungs- und antragsfrei umgesetzt werden kann. „Wir möchten damit unsere Gastronomiebetriebe in dieser schwierigen Situation bestmöglich unterstützen. Und wir wollen gleichzeitig für alle Besucherinnen und Besucher der Innenstadt eine angenehme Atmosphäre schaffen. Nicht zuletzt ist die Stadt verpflichtet, auch dem Brand- und Denkmalschutz sowie den Verkehrsbelangen bestmöglich gerecht werden“, erläutert Wirtschaftsdezernent Bernd Nottebaum den Hintergrund der getroffenen Absprachen.

Der Gestaltungs- und Sicherheitsleitfaden soll ein unbürokratisches Prozedere ohne Anträge und Genehmigungen gewährleisten. So wurde u.a. festgelegt, dass geschlossene Bauten wie etwa Zeltkonstruktionen gestattet sind, wenn das Erscheinungsbild und die brandschutzrechlichen Vorgaben gewahrt sind. Auch Windschutzwände, Markisen, mehrteilige Schutzpanele oder Wärmequellen, wie etwa elektrische Heizstrahler, können aufgestellt werden. Wochenmärkte haben bei der Nutzung öffentlicher Flächen allerdings Vorrang.

Vor dem Aufstellen ist eine Mitteilung an das Citymanagement der Landeshauptstadt Schwerin (E-Mail an: SPurtz@schwerin.de) jedoch zwingend vorgeschrieben. Sie sollte die angedachten Nutzungszeiten sowie eine Beschreibung und Bebilderung der geplanten Aufbauten enthalten, gern auch in Form einer Skizze oder eines Lageplans. Nach dieser Mitteilung folgt eine kurze verwaltungsinterne Klärung der Fachbelange. Ein Baugenehmigungsverfahren wäre somit in der Regel nicht nötig.

Pressestelle Landeshauptstadt Schwerin