KOD greift bei Maskenverweigerern jetzt härter durch

Einzelne Verstöße gegen Hygienevorschriften in Geschäften und an einer Schule festgestellt

Eine besonders hohe Kontrolldichte ist momentan in den offenen Bereichen der Einkaufscenter erforderlich
Die Benutzung des Mund-Nasenschutzes in der Öffentlichkeit wird kontrolliert, Foto: pixabay

Schwerin • Der Kommunale Ordnungsdienst der Landeshauptstadt hat in der vergangenen Woche täglich mit zwei Streifen in der Früh- und Spätschicht die Einhaltung der Corona-Landesverordnung und der einschlägigen Allgemeinverfügungen der Stadt im Einzelhandel, den Einkaufscentern und im öffentlichen Raum kontrolliert. Festgestellt wurden bei den Kontrollen in der zurückliegenden Woche einzelne Verstöße gegen Hygienevorschriften in Geschäften und an einer Schule.

„Unser Ordnungsdienst agiert mit Augenmaß und erklärt immer wieder die aktuelle Rechtslage. Wir sprechen zunächst Verwarnungen aus und kontrollieren unmittelbar im Nachgang, ob die Mängel abgestellt werden“, berichtet die Leiterin des Fachdienstes Ordnung Gabriele Kaufmann.

Festgestellt wurden u.a. zwei Verstöße von Schülern der Bertolt Brecht-Gesamtschule gegen die häusliche Quarantäne. Eine besonders hohe Kontrolldichte ist momentan in den offenen Bereichen der Einkaufscenter erforderlich, wo seit einer Woche das Tragen der Mund-Nase-Bedeckungen vorgeschrieben ist. „Zwar hält sich die übergroße Mehrheit der Schwerinerinnen und Schweriner an die neuen Vorgaben, jedoch reagieren Einige auch ungehalten auf Hinweise des Ordnungsdienstes. Wir werden es ab sofort bei solchen bewussten Verstößen nicht mehr bei Verwarnungen belassen, sondern auch mit Ordnungsgeldern durchgreifen.“

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wurde durch die neue Corona-Landesverordnung zu Wochenbeginn weiter verschärft. Maskenpflicht gilt danach nicht nur in allen Geschäften und im ÖPNV, sondern auch in öffentlichen Bereichen der Einkaufscenter und auf Wochenmärkten. Eine dringende Empfehlung zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung besteht bei großen Menschenansammlungen auf belebten Straßen und Plätzen und immer dann, wenn Mindestabstände von 1,50 Metern nicht eingehalten werden können.

Pressestelle LHS