Bei Schnee kehrt jeder vor der eigenen Tür

Pflichten in Straßenreinigungssatzung geregelt

Wenn der Winter mit Frost und Schneedecke zum Rodeln einlädt, bekommen vor allem Kinder leuchtende Augen. Damit Gehwege passierbar bleiben, heißt es dann: mehr Arbeit!
Gemeinsam macht auch die Räaum- und Streupflichterfüllung mehr Spaß, Foto: pexels

Schwerin • Welche Pflichten Anliegerinnen und Anlieger von Gehwegen zu erfüllen haben, ist grundsätzlich in der Straßenreinigungssatzung der Stadt geregelt. „Darin steht zum Beispiel, dass Grundstückseigentümer für die Glättebeseitigung vor ihrem Haus selbst verantwortlich sind“, erklärt Axel Klabe, Bereichsleiter für Straßenunterhaltung, die entsprechenden Regeln.

Die Winterdienstpflicht gilt zwischen 7 und 20 Uhr. Schneit es in der Nacht, muss der Schnee am Morgen bis 7 Uhr beseitigt sein. Hier gilt eine Breite von 1,50 Meter. Dabei empfiehlt Klabe, den Schnee an den Straßenrand des Gehweges zu schieben, jedoch nicht auf die Fahrbahn, damit die Straßeneinläufe frei bleiben. „Zum Abstumpfen der Wege dürfen der Umwelt zuliebe weder Salz noch Asche, sondern nur handelsüblicher Split oder Streusand eingesetzt werden“, rät der Fachmann. „Im Winter muss der Gehweg nicht schwarz sein, wichtig ist, dass er sicher genutzt werden kann.“

In verkehrsberuhigten Straßen, den sogenannten Spielstraßen, haben die anwohnenden Personen die Straße jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn freizuhalten. Der Grundstücks- oder Hauseigentümer kann die Räum- und Streupflicht jedoch auch auf die Mietparteien übertragen oder von Dienstleistern erfüllen lassen.


maxpress/Steffen Holz