Ein Plus fürs Studium
BAföG-Reform entlastet Studis und Eltern finanziell und macht flexibler
Schwerin • Das neue Semester steht vor der Tür, viele „Erstis“ fangen gerade mit dem Studium an – höhere finanzielle Ausgaben für Mietkaution, Lernmaterialien und Fahrten inklusive. Pünktlich zum 1. August ist die aktuelle BAföGReform in Kraft getreten. Nachdem bereits 2022 erhebliche Leistungsverbesserungen auf den Weg gebracht worden waren, gibt es nun ein weiteres Plus bei Grundbedarfssätzen, Freibeträgen und Wohnkostenpauschalen. Neu sind auch die Studienstarthilfe und das Flexibilitätssemester. Worüber genau Studierende und ihre Eltern sich freuen dürfen, weiß Steuerberaterin Monika Brüning.
hauspost : Wer hat eigentlich Anspruch auf BAföG?
Monika Brüning: Die Idee ist, jedem jungen Menschen in Deutschland eine Ausbildung zu ermöglichen, unabhängig von finanziellen Mitteln. Die staatliche Unterstützung ist für alle gedacht, die oder deren Familie ihre Ausbildung nicht selbst stemmen können. Dies gilt für ein Studium an Hochschulen genauso wie für schulische Berufsausbildungen. Ob und wie viel BAföG gewährt wird, hängt also von der Höhe des Einkommens der Eltern ab.
hauspost : Welche Neuerungen sind konkret auf den Weg gebracht worden?
Monika Brüning: Die Grundbedarfssätze werden um fünf Prozent erhöht. Zusätzlich wird Studierenden aus besonders einkommensschwachen Familien eine Studienstarthilfe von 1.000 Euro gewährt. Sie gilt als Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen, erhalten 380 Euro statt bisher 360 Euro pro Monat für die Miete. Auch die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden angepasst. Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines Minijobs hinzuverdienen können (538 Euro monatlich), ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird. Durch ein sogenanntes Flexibilitätssemester kann über die Regelstudienzeit hinaus gefördert werden. Fachrichtungswechsel werden ebenso erleichtert.
hauspost : Was müssen Eltern weiterhin steuerlich beachten?
Monika Brüning: Sind die Kinder volljährig, haben die Eltern auf Antrag weiterhin Anspruch auf Kindergeld in Höhe von aktuell 250 Euro im Monat oder auf die Kinder- und Betreuungsfreibeträge von insgesamt 4.656 Euro pro Kind und Elternteil. Sie bekommen das Kindergeld innerhalb der Erstausbildung beziehungsweise eines Erststudiums ihres Kindes, bis es das 25. Lebensjahr vollendet hat – unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte oder denen des Kindes. Bei auswärtiger Unterbringung gibt es für volljährige Kinder einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr. Für das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs beim Zweitstudium beziehungsweise in der Zweitausbildung ist entscheidend, wie viele Stunden der Studierende oder Auszubildende nebenher einer Erwerbstätigkeit nachgeht – bis zu 20 Stunden pro Woche sind erlaubt. Nach dem 25. Geburtstag gibt es grundsätzlich kein Kindergeld mehr. Eltern sollten sich aktiv um Kindergeld und Freibeträge kümmern, denn steuerlich können sie Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten geltend machen. Das Kind selbst kann Aufwendungen für die Zweitausbildung als negative Werbungskosten, also Verlustvortrag beim ersten Job ansetzen. Zu allen steuerlichen Aspekten in puncto Kind und Ausbildung informieren wir auch gerne persönlich.
maxpress/ms