Belastet und entlastet

Viele Belastungen durch die Pflege von Angehörigen lassen sich steuerlich absetzen

Wer Angehörige oder sonstige nahestehende Personen pflegt, ist nicht nur emotional, sondern vor allem auch organisatorisch gefordert.
Monika Brüning, Leiterin der Steuerberatung Fuchs & Partner, Foto: maxpress

Schwerin • Wer Angehörige oder sonstige nahestehende Personen pflegt, ist nicht nur emotional, sondern vor allem auch organisatorisch gefordert. Obendrein fallen jede Menge Kosten an, zum Beispiel für Fahrten, Hilfsmittel, Medikamente, Krankengymnastik oder auch Pflegedienste. Diese lassen sich steuerlich absetzen. Wie genau, weiß Steuerberaterin Monika Brüning.

hauspost : Wie kann ich die Kosten, die durch die Pflege entstehen, ansetzen?
Monika Brüning: Der Fiskus hat für Personen, die sich um Pflegebedürftige kümmern – ob bei sich zu Hause oder in den vier Wänden des Gepflegten – den sogenannten Pflegepauschbetrag eingeführt. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass mit der Pflege eines Menschen im eigenen Umfeld viel Aufwand verbunden ist, den es auch steuerlich gesehen zu vereinfachen gilt. So hängt der Pauschbetrag von der Pflegestufe ab. Bei Stufe 2 gibt es jährlich 600 Euro, ab Pflegegrad 3 1.100 Euro und bei Niveau 4, 5 oder der Einstufung „H“ beziehungsweise „hilflos“ 1.800 Euro pro Jahr. Zu „H“ zählen klassischerweise blinde oder hochgradig sehbehinderte Personen, querschnittsgelähmte oder anderweitig auf einen Rollstuhl angewiesene Menschen. Kümmert sich eine Person um mehrere Pflegebedürftige, kann sie den Pauschbetrag auch mehrmalig beanspruchen. Gesplittet wird er hingegen, wenn Leute sich die Aufgabe der Pflege teilen. Um den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, reicht eine enge persönliche Beziehung zur gepflegten Person aus, zum Beispiel innerhalb eines Freundschaftsoder Nachbarschaftsverhältnisses. Die Pflegeperson darf für die Betreuung allerdings keine Bezahlung erhalten, um den Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend zu machen.

hauspost : Was mache ich, wenn meine Ausgaben die Pauschale übersteigen?
Monika Brüning: Das passiert schnell, wenn zum Beispiel Umbauten im Haus erfolgen müssen oder ein Treppenlift angeschafft werden muss. Grundsätzlich sind alle Kosten, die sich um die Pflege drehen, als außergewöhnliche Belastung zu bewerten. So können die Ausgaben über den Pauschbetrag hinaus angegeben werden. Allerdings setzt der Fiskus eine gewisse Zumutbarkeit voraus, je nach Einkommen einen Teil dieser Kosten selbst zu tragen. Wie hoch der Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder. Nach einem Stufenmodell, auch abhängig vom Pflegegrad, definiert dabei jeweils ein Anteil zwischen einem und sieben Prozent des Brutto-Jahreseinkommens den zumutbaren Betrag. Nur Kosten, die über diesen Eigenanteil hinausgehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Wenn die Pflegekosten also darunter liegen, steht der Pflegeperson keine steuerliche Entlastung zu. Es gibt aber zum Beispiel bei Haushaltshilfen oder Notrufsystemen die Möglichkeit, den zumutbaren Eigenanteil als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen und so zumindest 20 Prozent dieser Ausgaben abzusetzen.

hauspost : Was passiert, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist und eine Pflegeeinrichtung die einzige Option ist?
Monika Brüning: Die Kosten für ein Pflegeheim sind ebenso als außergewöhnliche Belastungen einzustufen. Auch in diesem Fall gibt es Eigenanteile, auf der anderen Seite jedoch Zuschüsse von der Pflegekasse, die im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes von 2023 nochmal angehoben wurden. Hierzu beraten wir gerne.

maxpress/ms