Landeshauptstadt passt Kosten der Unterkunft an

Grundlage ist der qualifizierte Mietspiegel 2024/2025

Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bzw. SGB XII haben auch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten
Sozialdezernentin Martin Trauth (2.v.r) informiert mit den Kolleginnen der Fachdienste zu den Neuerungen, Foto: maxpress

Schwerin • Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bzw. SGB XII haben auch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten: „Menschen, die vom Jobcenter Bürgergeld oder von der Kommune Grundsicherungsleistungen beziehen, bekommen auch die Kosten für Unterkunft (KdU), also Miete und Heizkosten, anerkannt – sofern die Kosten angemessen sind.

Deshalb haben gestiegene Mieten, Betriebs- und Heizkosten in der Landeshauptstadt auch zu einer Anpassung der entsprechenden Werte in der städtischen Richtlinie geführt“, erklärt die für Soziales zuständige Fachdienstleiterin Barbara Diessner bei der Vorstellung der aktuellen KdU-Richtlinie.

Die Landeshauptstadt hat mit der aktuellen Richtlinie zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung diese Kosten an die gestiegenen Mieten und Heizkosten rückwirkend zum 1.1.2024 angepasst. Die kommunale Richtlinie sieht außerdem vor, bei Ein-Personen-Haushalten generell Wohnungsgrößen bis zu 50 m² als angemessen anzuerkennen. Die als angemessen anzusehende Nettokaltmiete je Quadratmeter beträgt in Schwerin in Abhängigkeit zur Wohnungsgröße auf der Basis des aktuellen Mietspiegels zwischen 5,44 Euro (bei Wohnungen ab 105 m²) und 5,89 Euro (bei Wohnungen bis 50 m²).

Dies ergibt sich aus den Veränderungen im qualifizierten Mietspiegel 2024/2025. Auch die Heizkosten werden hinsichtlich der Verbrauchsmengen an den aktuellen Heizspiegel 2023 für Deutschland und die aktuellen Preise der Stadtwerke Schwerin angepasst. Für kalte Betriebskosten können bis zu 1,52 Euro je Quadratmeter und Monat anerkannt werden.

„Schwerin trägt die Kosten der Unterkunft der Bedarfsgemeinschaften für die Kunden des Jobcenters im Rechtskreis SGB II. Die Landeshauptstadt hat dafür im Haushaltsjahr 2023 fast 26,5 Mio. Euro ausgegeben. Der Bund beteiligt sich daran mit einem variablen Prozentanteil“, sagt die Sozialdezernentin der Landeshauptstadt Martina Trauth. Zudem werden die Kosten der Unterkunft für Flüchtlinge zu 100 % vom Land erstattet. Nach Abzug der Erstattungen lag der Eigenanteil für die Landeshauptstadt Schwerin im zurückliegenden Jahr bei 6,6 Mio. Euro.

Kosten der Unterkunft werden grundsätzlich als Geldleistung erbracht und mit dem gesamten Leistungsanspruch an den Berechtigten überwiesen. Dieser sichert seine Mietzahlung in eigener Verantwortung. In bestimmten Fällen werden die Kosten der Unterkunft von Amts wegen auch direkt an den Vermieter gezahlt.

Die Richtlinie ist im Internet Veröffentlicht (siehe www.schwerin.de/mein-schwerin/leben/gesellschaft-soziales/sozialleistungen/wohnen-und-unterbringung/leistungen-fuer-unterkunft-und-heizung/index.html)

Pressestelle LHS

Bilanz nach einem Jahr Wohngeld Plus:

Zahl der Anträge in der Landeshauptstadt hat sich verdoppelt

Anfang 2023 trat eine umfassende Wohngeldreform in Kraft. Ein Jahr nach Inkrafttreten der Wohngeld Plus-Reform zog Schwerins Sozialdezernentin Martina Trauth eine positive Bilanz: Mit dem Wohngeld plus hat sich die Zahl der Antragstellenden in der Landeshauptstadt deutlich erhöht. „Die Zahl der Bewilligungen bei unserer Wohngeldbehörde hat sich etwa verdoppelt und die ausgezahlten Hilfen nahezu verdreifacht“, teilte Trauth mit.

Das belegt die Fallstatistik: So haben die Mitarbeiter der Schweriner Wohngeldbehörde allein im Januar diesen Jahres 2746 Neu-, Weiterleistungs- und Bestandsfälle verarbeitet, von denen 2540 mit einem Finanzvolumen von 716.000 Euro bewilligt wurden. Im Vergleich dazu lag die Zahl der verarbeiteten Fälle im Dezember 2022 bei 1606, die Anzahl der Bewilligungen bei 1266 und das bewilligte Finanzvolumen bei 230.000 Euro im Monat.

Mit dem Wohngeld‐Plus‐Gesetz hatte der Bundesgesetzgeber auf immer weiter steigende Energiekosten und höhere Mietkosten durch energieeffiziente Sanierungen reagiert und den Kreis der anspruchsberechtigten Haushalte deutlich ausgeweitet. Bürger mit niedrigem Einkommen erhalten seit 1.1.2023 deutlich mehr Wohngeld. Zusätzlich zur Anpassung der Wohngeldformel wurde eine Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente im Wohngeld eingeführt, die mit dafür sorgen, dass Menschen mit geringem Einkommen eine Unterstützung für die steigenden Heizkosten erhalten können.

„Ein Blick auf die Zahlen bestätigt, dass es richtig und wichtig gewesen ist, die Wohngeldbehörde personell um etwa ein Drittel aufzustocken. Mit den fünf zusätzlichen Personalstellen ist es gelungen, die Wohngeldreform erfolgreich umzusetzen und dabei die doppelte Anzahl von Anträgen zu bearbeiten“, sagt die Sozialdezernentin.

Trotz personeller Verstärkung haben sich durch das hohe Antragsaufkommen die Bearbeitungszeiten für das Wohngeld deutlich verlängert. Bis zur Bewilligung dauert es derzeit zwischen 10 bis 12 Wochen, wenn alle Nachweise vollständig vorliegen. Aufgrund der Komplexität des Antragsverfahrens und der Unterlagen, die die Antragssteller bei der Wohngeldbehörde vorlegen müssen, kommt es oft zu längeren Bearbeitungszeiten.

Berechtigte können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sogenannter Lastenzuschuss) erhalten. „Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, hängt u.a vom Einkommen und der Höhe der Miete oder der monatlichen Belastung bei Wohneigentum ab. Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben“, erläutert die zuständige Fachdienstleiterin Soziales Barbara Diessner.

Anspruchsberechtigte können Anträge für das „Wohngeld Plus“ im Bereich Wohngeld der Stadtverwaltung stellen. Antragsformulare stehen unter www.schwerin.de zur Verfügung, liegen im Foyer des Stadthauses zur Mitnahme aus. Sie können auch per E-Mail oder telefonisch angefordert werden. Die Abgabe der ausgefüllten Anträge mit Nachweisen kann sehr gern per Post an den Fachdienst Soziales, Fachgruppe Wohngeld/Bildung und Teilhabe, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin, per Fax unter 545-2139 oder auch per E-Mail über das Postfach wohngeld@schwerin.de erfolgen. Auch Selbstnutzer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung können den Anspruch prüfen: Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der sonstige Lebensunterhalt und ein Teil der Miete oder der finanziellen Belastung bei Wohneigentum durch eigenes Einkommen bestritten wird. Das betrifft auch Menschen mit Altersbezügen, die eine große Gruppe der Anspruchsberechtigten bilden.

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