Alle Jahre wieder

Steuerermäßigungen bei haushaltsnahen Leistungen

Steuerberaterin Monika Brüning erklärt, wie sich der Betrag zusammensetzt und was es zu beachten gilt.
Steuerberaterin Monika Brüning erklärt, wie sich der Betrag zusammensetzt und was es zu beachten gilt, Foto: Fotostudio Berger

Schwerin • Bis zu 5.710 Euro jährlich können Steuerpflichtige sparen, wenn sie bei der Steuererklärung Leistungen berücksichtigen, die in ihrem privaten Haushalt erbracht werden. Hierzu zählen haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst-, Pflege-, Betreuungs- und Handwerkerleistungen. Der Steuerbonus wird pro Haushalt nur einmal gewährt. Wie sich der Betrag zusammensetzt und was es zu beachten gilt, weiß Steuerberaterin Monika Brüning.

hauspost: Wie kommen Steuerpflichtige zu der Ersparnis von 5.710 Euro pro Jahr?
Monika Brüning: Die Summe gliedert sich in drei Bereiche auf, für die sie jeweils jährlich maximal 20 Prozent auf bestimmte Höchstbeträge anrechnen können. Für eine Haushaltshilfe, die als Minijobber beschäftigt ist, können sie 2.550 Euro ansetzen, also bis zu 510 Euro. Bei Handwerkerleistungen werden bis zu 6.000 Euro berücksichtigt, höchstens also 1.200 Euro. Den größten Teil machen die Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen aus. Hier gilt eine Höchstgrenze von 20.000 Euro, also bestenfalls 4.000 Euro. Zusammen ergeben alle drei Maximalbeträge 5.710 Euro. Alle Steuerermäßigungen können nebeneinander, allerdings nur einmal in Anspruch genommen werden.

hauspost: Welche Tätigkeiten genau werden denn begünstigt?
Monika Brüning: Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ein selbstständiges Dienstleistungsunternehmen ausführt, aber sonst die Familienmitglieder selbst übernehmen würden. Hierzu gehören zum Beispiel Gartenarbeit, Winterdienst, Reinigung der Wohnung, Wäsche waschen, Bügeln, Kochen oder die Pflege von alten oder kranken Angehörigen. Nicht dazu rechnen können sie Friseur, Kosmetik, Handund Fußpflege, Musikunterricht, Sportstunden oder auch einen Hauslehrer. Bei Handwerkerleistungen sind nicht nur Schönheitsreparaturen oder Ausbesserungen begünstigt. Vielmehr gelten auch Renovierungsarbeiten wie Streichen, Reparaturen und Austausch von Türen, Fenstern, Bodenbelägen, Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- oder Wasserinstallation. Ebenso können Arbeiten an Wänden, Dach, Fassade oder Garage geltend gemacht werden. Dabei spielt keine Rolle, ob der Haushalt als Mieter oder Eigentümer geführt wird. Auch Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen zählen. Nicht begünstigt werden unter anderem Ablesung, Aufwendungen für Strom-, Gasoder Wasserzähler, Reparaturen von Kfz oder auch Neubauten und Erweiterungen der Wohnfläche.

hauspost: Was gilt es zu beachten?
Monika Brüning: Bei Handwerkerleistungen wird eine Steuerermäßigung nur für die Arbeitskosten inklusive Maschinen- und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer gewährt. Daher müssen sie in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Mieter sollten sich haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vom Vermieter bescheinigen lassen. Wichtig ist auch hier, dass beide getrennt voneinander aufgeführt sind und in Handwerkerrechnungen Arbeits- und Materialkosten separat angegeben werden. Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zählen der Bruttoarbeitslohn, der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die pauschale Lohnsteuer bei Minijobs. Es empfiehlt sich also, mögliche Steuerermäßigungen rund um den Haushalt genau im Blick zu behalten. Die Ersparnis lohnt sich und das eigene Portemonnaie wird es danken.

maxpress/ms