Steuerfuchs Schwerin: Steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen

Sonnige Aussichten für Hausbesitzer und Inhaber kleiner Balkon-Solaranlagen

Fuchs & Partner Schwerin gibt nützliche Steuertipps.
Monika Brüning, Foto: Fotostudio Berger

Schwerin • Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2022 umfassende steuerliche Erleichterungen für PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt im Peak (kWp) beschlossen. Damit profitieren Hausbesitzer und Inhaber kleiner Balkon-Solaranlagen von weniger Bürokratie, denn die Entlastungen gelten nicht erst bei einem Antrag, sondern ganz automatisch per Gesetz. Diese Steuerbefreiung ersetzt die „Liebhaberei-Regelung“, die bisher lediglich für Anlagen bis 10 kWp möglich war. Steuerberaterin Monika Brüning (Foto) ­erklärt, welchen Nutzen Verbraucher genau ­daraus ziehen.

hauspost: Was genau hat sich denn geändert?
Monika Brüning: Die Neuerungen betreffen die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer. Bisher mussten Hausbesitzer mit PV-Anlage nämlich ein Gewerbe anmelden und die Einnahmen versteuern, wenn sie den erzeugten Strom ganz oder teilweise in das Netz des örtlichen Grundversorgers eingespeist haben. Steuerlich gesehen waren sie also Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht. Mit der neuen Gesetzgebung entfällt dieser Status, egal, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Das heißt, alle Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von kleinen PV-Anlagen bis zu 30 kWp bleiben steuerfrei, sogar rückwirkend ab dem Jahr 2022 – also auch für bereits installierte Anlagen. Sie müssen also in der Einkommensteuererklärung gar nicht erst angegeben werden. Freiflächen-PV-Anlagen, zum Beispiel Solarparks, sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt. Mit dem neuen Limit von 30 Kilowattstunden wird der Gesetzgeber auch dem steigenden privaten Strombedarf durch Handys, Tablets, TV & Co. gerecht.

hauspost: Profitiere ich auch schon beim Kauf einer neuen PV-Anlage?
Monika Brüning: Hier kommt der Nullsteuersatz ins Spiel. Seit dem 1. Januar wird für die Lieferung und Installation von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr berechnet. Dies gilt auch für den Speicher und alle wesentlichen Komponenten wie Dachhalterung, Einspeisesteckdose oder Funk-Rundsteuerungsempfänger. Nebenleistungen wie die Bereitstellung von Gerüsten oder der Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage unterliegen wie die Montageleistung ebenso dem Nullsteuersatz. Voraussetzung ist auch hier wieder, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird, die für gemeinwohlorientierte Tätigkeiten genutzt werden. Hierzu zählen beispielsweise die DLRG, Diakonie oder AWO.

hauspost: Wirken sich die steuerlichen Änderungen auf weitere Bereiche aus?
Monika Brüning: Wird eine PV-Anlage im Zusammenhang mit einem Gebäude gekauft oder verkauft, so kann die Grunderwerbsteuer mitunter auch auf den Anteil am Kaufpreis des Grundstücks entstehen. Bei dachintegrierten Anlagen entsteht in jedem Fall Grunderwerbsteuer. Bei anderen Anlagen kommt es darauf an, ob Strom in das Netz des Grundversorgers eingespeist wird oder nicht. Da durch die Einspeisung ein separater Gewerbebetrieb entsteht, kommt es grunderwerbsteuerlich zu einer Entkopplung vom Grundstück, sodass beim Verkauf keine Grunderwerbsteuer anfällt. Wird der Strom aber ausschließlich zur Eigennutzung erzeugt, zählt die PV-Anlage mit zum Grundstück, wodurch sich die Grunderwerbsteuer etwas erhöht. Meike Sump