Mehr Geld für Urlaub

Tipps zu steuerfreien Erholungshilfen von ETL Fuchs & Partner Schwerin in der Rubrik „Steuerfuchs“

Monika Brüning von ETL Fuchs & Partner gibt Steuertipps, Foto: Fotostudio Berger
Monika Brüning von ETL Fuchs & Partner gibt Steuertipps, Foto: Fotostudio Berger

Schwerin • Wenn Verbraucher inflationsbedingt den Gürtel etwas enger schnallen müssen, überlegen sie dreimal, wieviel Geld sie für ihren Urlaub ausgeben. Umso mehr freuen sich Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber die Urlaubskasse etwas aufbessert. „Das geht nicht nur durch steuerpflichtiges Urlaubsgeld, sondern auch durch Erholungsbeihilfen, die für den Arbeitnehmer sogar steuerfrei bleiben“, weiß Steuerberaterin Monika Brüning.

hauspost: Was hat es mit den Erholungsbeihilfen auf sich?
Monika Brüning: Unabhängig vom eventuell gezahlten Urlaubsgeld kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer 156 Euro pro Jahr als Erholungsbeihilfe zukommen lassen. Ist der Arbeitnehmer verheiratet, kommen noch einmal 104 Euro für den Ehegatten und weitere 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind hinzu, das noch im elterlichen Haushalt wohnt. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das jährlich zusätzlich 364 Euro. Auch Mini-Jobbern, Teilzeitbeschäftigten oder Werkstudenten darf die Erholungsbeihilfe gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die Geringfügigkeitsgrenze findet in diesem Fall nicht statt. Besonders erfreulich ist, dass die Zahlung für den Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei bleibt. Nur der Arbeitgeber muss die Beihilfe pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Die Zahlung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers stehen. Sie sollte deshalb nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen. Wichtig zu wissen ist auch, dass es sich um Jahreshöchstbeträge handelt. Werden diese überschritten, sind nur die übersteigenden Summen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Erholungsbeihilfe muss nicht in einem Betrag geleistet werden, auch eine Aufteilung im Rahmen der Höchstbeträge ist möglich.

hauspost: Wie unterscheidet sich das Urlaubsgeld von der Erholungsbeihilfe?
Monika Brüning: In beiden Fällen handelt es sich grundsätzlich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Anders als die Erholungsbeihilfe ist Urlaubsgeld voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Versteuerung erfolgt im Monat der Zahlung als sonstiger Bezug. Urlaubsgeld wird entweder (tarif-)vertraglich vereinbart oder als freiwillige Leistung gezahlt. Bei einer freiwilligen Zusage kann der Arbeitgeber jedes Jahr je nach Geschäftslage neu entscheiden, ob Urlaubsgeld gezahlt werden soll. Urlaubsgeld ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsentgelt, also der Lohnund Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs des Mitarbeiters. Mit dem Urlaubsgeld können Angestellte machen, was sie wollen. Die Erholungsbeihilfe hingegen ist zweckgebunden, dient also ausschließlich Erholungszwecken. Belege müssen auch für das Finanzamt aufgehoben werden.

hauspost: Gibt es bei der Erholungsbeihilfe Vorgaben, wie der Urlaub zu verbringen ist?
Monika Brüning: Wie der betreffende Beschäftigte seinen Urlaub verbringt, ist egal. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern auch einen Ferienaufenthalt zu Hause bezuschussen. Sachleistungen sind ebenfalls möglich. Denkbar sind beispielsweise unentgeltliche oder verbilligte Unterbringungen von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers, Ausflüge, Hotelaufenthalte, Massagen und Eintritte für Freizeitpark, Schwimmbad oder Zoo.

Meike Sump