Pauschal oder real – Wie können Arbeitnehmer Fahrten zur Arbeit versteuern

Tipps von ETL Fuchs & Partner Schwerin in der Rubrik „Steuerfuchs“

Monika Brüning von ETL Fuchs & Partner gibt Steuertipps, Foto: Fotostudio Berger
Monika Brüning von ETL Fuchs & Partner gibt Steuertipps, Foto: Fotostudio Berger

Schwerin • Angesichts steigender Spritpreise fragen sich Arbeitnehmer zunehmend, ob sie weiterhin mit dem Auto zur Arbeit fahren oder aber ein Jobticket für den öffentlichen Personenverkehr sinnvoll ist. Neben der Frage, ob der Arbeitsweg logistisch und zeitlich machbar ist, spielt auch die steuerliche Einordnung eine entscheidende Rolle. Pendlerpauschale oder tatsächliche Fahrtkosten – Steuerberaterin Monika Brüning (Foto) erläutert die Hintergründe.

hauspost: Was ist der Unterschied zwischen der Pendlerpauschale und tatsächlichen Fahrtkosten?
Monika Brüning: Die Pendler- beziehungsweise Entfernungspauschale vereinfacht die Berechnung der Fahrtkosten. Das Finanzamt erkennt für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke als Fahrtkosten an, und zwar pauschal mit 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig. Sie gilt gleichermaßen für Fußgänger, Radler, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer sowie für Autofahrer, auch in Fahrgemeinschaften. Ausgenommen sind Flüge. Wenn Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, können statt der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden, also die Kosten für einzelne Fahrscheine, Monatskarten oder das 49-Euro-Ticket. In der Praxis ist das vor allem für Pendler im innerstädtischen Bereich vorteilhaft, da die Tickets für den ÖPNV verhältnismäßig teuer sind, der Weg zur Arbeit jedoch sehr kurz. Beide Modelle zielen darauf ab, das zu versteuernde Einkommen zu mindern. Arbeitsbezogene Fahrtkosten zählen in der Steuererklärung zu den Werbungskosten.

hauspost: Was passiert steuerlich, wenn der Arbeitgeber Fahrtkosten bezuschusst?
Monika Brüning: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für das Jobticket, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Die Aufwendungen für die Fahrkarte müssen dann bei der Steuererklärung von der Entfernungspauschale abgezogen werden. Die Tatsache, dass Arbeitnehmer mit dem selbst finanzierten Jobticket den öffentlichen Nahverkehr zu einem Sonderpreis nutzen, führt wiederum nicht dazu, dass die Entfernungspauschale beziehungsweise die Werbungskosten gemindert werden müssen. Zur Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses an die Mitarbeitenden sind Arbeitgeber nicht verpflichtet. Wird er freiwillig gewährt, muss ihn der Arbeitgeber – in der Regel pauschal – versteuern. Die Versteuerung entfällt, wenn es sich um einen Zuschuss für den öffentlichen Nahverkehr, um einen Zuschuss an Auszubildende für die Fahrt zur Berufsschule oder um einen Tankgutschein handelt.

hauspost: Für welches Modell sollten Arbeitnehmer sich entscheiden?
Monika Brüning: Bei der Frage, ob das selbst gezahlte Jobticket oder die Entfernungspauschale lohnender ist, zählt am Ende, welches Modell das zu versteuernde Einkommen mehr senkt. Erhält ein Arbeitnehmer den Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber, kann er in seiner Steuererklärung keine Werbungskosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz geltend machen. Steuern zahlt er auf den Zuschuss hingegen nicht. Als Richtwert gilt, dass der Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber in der Regel nur dann sinnvoll ist, wenn die einfache Wegstrecke mindestens 17 Kilometer aufweist. Nicht zu unterschätzen ist der Effekt der Motivation und Gehaltserhöhung.

Meike Sump