Jeder Euro zählt bei den Minijobs

Tipps von ETL Fuchs & Partner Schwerin in der Rubrik „Steuerfuchs“

Monika Brüning von ETL Fuchs & Partner gibt Steuertipps, Foto: Fotostudio Berger
Monika Brüning von ETL Fuchs & Partner gibt Steuertipps, Foto: Fotostudio Berger

Schwerin • Kaum einer hat wohl noch nie darüber nachgedacht, etwas Geld hinzuzuverdienen. Gerade in Zeiten von Inflation und steigenden Preisen sorgt ein etwas dickeres finanzielles Polster für ein besseres Gefühl. Auch kann ein Nebenverdienst eine Bereicherung sein oder den eigenen Horizont erweitern. Egal welche Motivation – Mini- beziehungsweise 520-Euro-Jobs sind sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber eine verhältnismäßig unbürokratische Lösung.

hauspost: In welchem Umfang kann ich mir ein paar Euro hinzuverdienen?
Monika Brüning: Im Rahmen eines Minijobs ist es möglich, bis zu 43 Stunden monatlich zusätzlich zu arbeiten. Bleiben Minijobber innherhalb dieser Spanne, zahlen sie keine Steuern und Sozialabgaben. Der Arbeitgeber führt beides pauschal ab. Erlaubt ist ein zusätzliches Beschäftigungsverhältnis auf dieser Basis. Empfohlen ist, mit dem Hauptarbeitgeber Rücksprache zu halten oder im Arbeitsvertrag nachzulesen, wie das Thema geregelt ist. Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn. Dieser lag bis zum 30. September 2022 bei 10,45 Euro pro Stunde. Multipliziert mit 43 Arbeitsstunden ergab sich aufgerundet die „450-Euro-Basis“. Zum 1. Oktober 2022 erhöhte sich der Mindestlohn auf zwölf Euro pro Stunde und damit das monatliche Minijobber-Gehalt auf 520 Euro. Der Grund ist, dass die Minijob-Grenze seither dynamisch an die Entwicklung des Mindestlohnes gekoppelt ist. Geringfügig Beschäftigte sollten darauf achten, dass sie die Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Laut Arbeitszeitgesetz darf sie in der Regel nicht mehr als 48 Stunden betragen. Wer also neben einer 40-Stunden-Woche noch einen Minijob hat, darf in diesem nicht mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten. Daher sind Minijobber und Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten jeweils exakt vom Beginn bis zum Ende aufzuzeichnen. So erhöht sich zwar der Bürokratieaufwand, auf der anderen Seite verhindert der Stundennachweis arbeitsrechtliche Verstöße.

hauspost: Sind Minijobber regulär angestellten Arbeitnehmern gleichgestellt?
Monika Brüning: Ganz klar ja. Sie dürfen nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer. Sie haben genauso einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Lohnfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall. Gleiches gilt für steuerfreie Einnahmen und Bezüge, die pauschal versteuert werden – sie zählen nicht als Arbeitsentgelt und erhöhen dieses somit nicht. Klassische Beispiele sind Berufskleidung, die Übernahme von Kinderbetreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder, das Job-Ticket, Sachzuwendungen wie Warengutscheine bis zu 50 Euro monatlich oder die Überlassung eines Dienstfahrrades auch zur privaten Nutzung. Als Zusatzvergütung werden hingegen Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Zuschüsse für vermögenswirksame Leistungen oder geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens angesehen. Übersteigen diese Leistungen gemeinsam mit dem monatlichen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, liegt eine geringfügig entlohnte Beschätigung nicht mehr vor.

hauspost: Was passiert, wenn ich die Geringfügigkeitsgrenzen überschreite?
Monika Brüning: Zwischen einem Verdienst von 521 und 2.000 Euro monatlich rutschen Beschäftigte in einen „Midi-Job“, der sie sozialversicherungs- und steuerpflichtig macht. Das bedeutet finanzielle Einbußen.

Meike Sump