Entlastung für Stadtwerke-Kunden

Bundesregierung beschließt die Preisbremsen für Strom sowie Gas und Wärme ab 1. Januar 2023 und unterstützt Verbraucher

Nach der Dezember- Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden hat die Bundesregierung Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ziel ist es, die hohen Energiekosten abzufedern und Verbraucher weiter zu entlasten.
Mit den Energiepreisbremsen des Bundes werden die stark gestiegenen Energiekosten für Verbraucher abgefedert, Foto: Adobe Stock/Fokussiert

Schwerin • Nach der Dezember- Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden hat die Bundesregierung Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ziel ist es, die hohen Energiekosten abzufedern und Verbraucher weiter zu entlasten.

Die Energiepreisbremsen treten im März 2023 in Kraft, berücksichtigen aber auch rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023. Sie gelten voraussichtlich bis Ende April 2024.

Das Wichtigste vorweg: Kunden der Stadtwerke Schwerin brauchen nichts zu unternehmen. Die Stadtwerke Schwerin berücksichtigen die gedeckelten Strom-, Gas- und Wärmepreise automatisch ab März 2023 in den Kundenabrechnungen. Dies umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar.

Die Gas- und Wärmepreisbremse

Mit der Gaspreisbremse erhalten Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen einen reduzierten Gas- Arbeitspreis von 12 Cent je Kilowattstunde brutto. Für Fernwärme beträgt der reduzierte Arbeitspreis 9,5 Cent je Kilowattstunde brutto. Die gedeckelten Preise gelten für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs aus dem September 2022.

Für die restlichen 20 Prozent gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Durch die Gas- und Wärmepreisbremse wird somit für den größten Teil des Erdgasund Wärmeverbrauchs ein geringerer Arbeitspreis abgerechnet als der reguläre Arbeitspreis ab dem 1. Januar 2023. Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren alle Haushalte und Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden je Verbrauchsstelle. Ebenfalls berechtigt sind unter anderem Wohnungseigentümergemeinschaften, Einrichtungen im Bereich der Bildung, Pflege, der medizinischen Versorgung und Kindertagesstätten, auch wenn deren Verbrauch höher ist. Für Industriekunden gibt es hinsichtlich der Preisbremsen eigene Regelungen.

Wie profitieren Mieter von der Gasoder Wärmepreisbremse?

Mieter haben in der Regel keine direkten Wärme- beziehungsweise Gaslieferverträge mit Energieversorgern. Deshalb wird die Entlastung durch die Gas- und Wärmepreisbremse in der Regel mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung von den Vermietern an die Mieter weitergegeben. Konkrete Informationen hierzu erhalten diese bei ihrem Vermieter.

Die Strompreisbremse

Die Strompreisbremse garantiert Haushalten und kleinen Unternehmen mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden je Verbrauchsstelle einen Strompreis von 40 Cent je Kilowattstunde brutto. Dieser gedeckelte Preis gilt für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Verbräuche oberhalb dieser Grenze werden mit dem regulären vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ab dem 1. Januar 2023 abgerechnet. Auch hier gelten für Industriekunden eigene Regelungen.

Ändert sich die Höhe der Abschläge?

Die Stadtwerke Schwerin empfehlen ihren Kunden, den Abschlagsbetrag für Strom, Gas oder Wärme erst einmal nicht zu ändern. Der Energieversorger prüft die Abschläge und passt diese automatisch an. Kunden erhalten hierüber dann eine Mitteilung. Trotz der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme lohnt es sich Energie einzusparen, da die reduzierten Preise nur für einen Teil des Verbrauchs gelten. Jede Kilowattstunde, die darüber hinaus verbraucht wird, wird mit dem vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet.

Mehr Informationen über die konkrete Umsetzung der Energiepreisbremsen erhalten Kunden der Stadtwerke Schwerin in den nächsten Wochen. Auch im Onlne unter www.stadtwerke-schwerin.de gibt es neben Informationen zu den Preisbremsen auch Tipps zur Senkung des eigenen Energieverbrauchs.

SWS/Andrea Müller